Gesetzlicher Auftrag

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung SGB VIII § 8a

Die Gemeinde Flintsbach sichert die Umsetzung des Schutzauftrages durch einen Vertrag mit dem Landratsamt Rosenheim ab. Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von allen Mitarbeitern liegt dem Träger vor. Es wird alle vier Jahre erneuert. Bemerken wir eine Vernachlässigung und Gefährdung eines Kindes, dokumentieren wir dies anhand eines Einschätzungsbogens. Zunächst suchen wir das Gespräch im Team, anschließend zum Träger und zur Erziehungsberatung. Die Eltern werden je nach Auffälligkeit in den Prozess mit einbezogen. Sollte sich der Verdacht verstärken, so werden weitere Maßnahmen ergriffen. Uns stehen in diesem Fall das Jugendamt in Rosenheim, die Erziehungsberatungsstelle in Rosenheim mit Zweigstelle in Brannenburg zur Verfügung.

Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz Sozialgesetzbuch

Die rechtliche Grundlage für unsere Arbeit bildet das Sozialgesetzbuch (SGB), das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), sowie der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP). Das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz ist am 01.08.2005 in Kraft getreten. Dieses regelt die Bildung und Betreuung in unserem Kindergarten und die Förderung der Tagespflege.

Maßgebend sind in diesem Zusammenhang:

  • 22 SGB VIII Grundsätze Förderung
  • 1 SGB VIII Integration
  • 45 SGB VIII Bildungs- und Entwicklungschancen

BayIntG Artikel 5                                                                                Vorschulische Sprachförderung                                                                   

Die Kinder werden in ihrer sprachlichen Entwicklung angeregt, sodass sie sich entwicklungsangemessen in der deutschen Sprache, sowie durch Mimik und Körpersprache ausdrücken können. Unser Augenmerk liegt dabei in der Beteiligung der Kinder in Gesprächskreisen und der Erweiterung ihres Wortschatzes. Spielerisch werden Lautbildung und Satzbau geübt.

Der Sprachentwicklungsstand jedes Migrationskindes wird anhand spezieller Beobachtungsbögen ausgewertet. Entsprechend der Ergebnisse werden die Kinder mehrmals wöchentlich in Kleingruppen gefördert. (Deutsch Vorkurs)

Erziehungsberechtigte, deren Kinder nicht ausreichend deutsch sprechen, werden über weitere Fördermöglichkeiten informiert. Es gibt einen Helferkreis, der Migranten Hilfestellung gibt. Bei Bedarf kann auch die Frühförderstelle eingeschaltet werden.

BayIntG Artikel 6                                                                              Frühkindliche Bildung

Alle Kinder in den Kindertageseinrichtungen sollen zentrale Elemente der christlich-abendländischen Kultur erfahren.

Der Austausch mit den Familien findet im täglichen Umgang statt, ebenso die Unterstützung der Integration von Migranten.

BayKiBiG Artikel 10

Unser Kindergarten bietet den Kindern vielfältige Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten. Um beste Bildungs- und Entwicklungschancen für alle Kinder zu gewährleisten, wird kein Kind benachteiligt. Weitere Einzelheiten können den Punkten Bildungsaspekte (siehe Punkt 10) und Fachkräfte (siehe Punkt 3.5.) entnommen werden.

BayKiBiG Artikel 11

Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung, oder drohender Behinderung

Wir können Kinder mit „besonderen Bedürfnissen“ aufnehmen, wenn sie in einer unserer Kindergartengruppen, ihren Bedürfnissen entsprechend, gefördert werden können. Rahmenbedingungen, Gruppengröße und personelle Ausstattung spielen hierbei eine wichtige Rolle. Wir arbeiten mit der Frühförderstelle Rosenheim zusammen, um für jedes Kind die bestmögliche Unterstützung zu erreichen.

BayKiBiG Artikel 12

Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Sprachförderbedarf

In unserem ländlichen Einzugsgebiet gibt es erfahrungsgemäß nur vereinzelt Kinder mit Migrationshintergrund. Wir ermitteln den Stand der Sprachkenntnisse des Kindes anhand des Spracherhebungsbogens „SISMIK“. Die Kinder haben die Möglichkeit, einen speziellen Sprachvorkurs in einer benachbarten Gemeinde zu besuchen. Die Eltern werden hierüber entsprechend in Kenntnis gesetzt. Im täglichen Kindergartenalltag achten wir auf korrekten Sprachgebrauch und die Ausdrucksweise der Kinder. Wir ermuntern die Kinder beispielsweise, in ganzen Sätzen zu sprechen.

BayKiBiG Artikel 14

Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtungen mit den Eltern

Das pädagogische Personal arbeitet partnerschaftlich mit den Eltern bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Die Eltern können sich bei Tür- und Angelgesprächen, Elterngesprächen und Elternbesuchstagen über das Wohlergehen und den Entwicklungsstand ihres Kindes informieren. Der Elternbeirat vernetzt die Arbeit von Träger, pädagogischem Personal und Eltern in unserem Kindergarten. (Elternarbeit & Beobachtung).

BayKiBiG Artikel 15

Vernetzung von Kindertageseinrichtungen, Zusammenarbeit mit der Grundschule

Die Zusammenarbeit mit der Grundschule ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit. Es findet ein intensiver Austausch zwischen Grundschullehrern pädagogischem Personal des Kindergartens statt. Die Zusammenarbeit soll den Kindergartenkindern einen Übergang in die Grundschule erleichtern.

Masernschutzgesetz (am 1. März 2020 in Kraft getreten)

Alle Kinder müssen beim Eintritt in den Kindergarten Masern-Impfungen vorweisen können, die von der Ständigen Impfkommission empfohlen sind.

Bayerisches Integrationsgesetz (BayIntG)

„Integration“ bedeutet für uns, dass auch Kinder, die einen erhöhten Förderbedarf – aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden Entwicklung – aufweisen, ein Recht auf gemeinsames Spielen, Lernen, Entdecken und Spaß mit allen Kindern in unserer Einrichtung haben, aber auch eine individuelle Förderung in Anspruch nehmen können.

Unser Ziel ist, Kinder mit individuellen Bedürfnissen im Alltag zu unterstützen und durch die Kindergartenzeit zu begleiten.